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Sowohl für die Spender und die (Zu-)Stifter als auch für die Stiftung gibt es eine Reihe vorteilhafter steuerlicher Bestimmungen. Für die

Dr. Margund Brusch und Ilse Ritscher Stiftung

eine gemeinnützige, anerkannte Stiftung, gelten die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen des Spenden- und Zuwendungsrechts. Im Folgenden geben wir Ihnen erste Informationen zum aktuellen Steuerrecht.

Grundlagen der Besteuerung

Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte natürlicher Personen aus den Einkunftsarten

          • Land- und Forstwirtschaft

          • Gewerbebetrieb

          • selbstständige Tätigkeit

          • nichtselbstständige Arbeit

          • Kapitalvermögen

          • Vermietung und Verpachtung

          • sonstige Einkünfte

Einkünfte sind bei den ersten zwei genannten Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zählen nach dem Einkommensteuergesetz zu den Sonderausgaben. Diese werden in der Steuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und verringern so das zu  versteuernde Einkommenund damit die Steuerlast.

Höhe der Einkommensteuer

Da das zu versteuernde Einkommen einem progressiven Einkommensteuersatz unterliegt, erhöht sich auch der durchschnittliche Steuersatz mit einem steigenden zu versteuernden Einkommen. Die derzeitigen Grenzsteuersätze liegen zwischen 14% und 42% für zu versteuerndes Einkommen ab 10.908 € bzw. ab 62.810 €. Der als sogenannte Reichensteuer eingeführte Spitzensatz von 45% greift erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 €.

Zuwendungen an die Stiftung können als Sonderausgaben von Ihrem zu versteuernden Einkommen im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen abgezogen werden und vermindern so Ihre Steuerlast.

 

Höhe der Abgeltungssteuer

Seit dem 1.1.2009 gilt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen die Abgeltungsteuer. Diese wird auf Zinsen, Dividenden, Erträge aus Invest-mentfonds und auch auf Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften erhoben. Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 %, insgesamt damit 26,38 %. Dazu kommt ggf. die Kirchensteuer.

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit dem Veranlagungszeitraum 2009 damit grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und wirken nicht mehr progressions-erhöhend für andere Einkünfte.

 

Spenden an Stiftungen

Privatpersonen können jährlich bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geltend machen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften 20 % des Gewinns bzw. 4/oo der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Selbst wenn eine vollständige Geltendmachung der Spende als Sonderausgabe in einem Jahr wegen Überschreitung des Höchstbetrages nicht möglich sein sollte, geht der Aufwand steuerlich nicht verloren. Er wird vorgetragen und im nächsten bzw. nächst möglichen Jahr in Ansatz gebracht. Der Spendenvortrag wird gesondert festgestellt. Dies geschieht von Amts wegen, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich.

 

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung

Privatpersonen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften (nicht Kapitalgesellschaften !) können Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung – sowohl anlässlich der Gründung einer Stiftung als auch durch spätere Zustiftung – auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen mit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro als Sonderausgaben geltend machen. Diese Regelung gilt zusätzlich zum normalen Spendenabzug. Zuwendungen in den Vermögensstock, die nicht innerhalb des 10-jährigen Abzugszeitraumes verbraucht wurden, gehen danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über; sie sind also nicht verloren.

 

Zuwendungen aus einer Erbschaft

Wird Vermögen aus einer Erbschaft oder Schenkung binnen 24 Monaten nach Entstehen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer an eine gemeinnützige oder mildtätige, inländische Stiftung übertragen, erlischt die Erbschaf- oder Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine bereits geleistete Steuer wäre zurück zu erstatten. Das gilt jedoch nicht, wenn die Zuwendung als Sonderausgabe geltend gemacht wurde.

Bei Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung aus einer Erbschaft können steuerliche Vorteile wahlweise entweder bei der anfallenden Erbschaftsteuer oder der zu entrichtenden Einkommensteuer genutzt werden. Welcher Ansatz im Einzelfall von Vorteil ist, hängt von der jeweiligen Erbschaftsteuerlast und der individuellen Einkommenssituation ab und sollte im Detail mit einem Steuerberater geklärt werden.


Eheleute

Bei eigenen Einkünften und entsprechenden Spenden bzw. Zustiftungen der einzelnen Ehegatten können die oben genannten Beträge doppelt angesetzt werden.

 

 

SprechenSie bitte auch mit Ihrem Steuerberater!

 

Rechtshinweis

Die Inhalte dieser Seite wurden sorgfältig recherchiert, können aber dennoch keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben. Die dargestellten Inhalte können naturgemäß weder allumfassend noch auf alle speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte und ebenso kein rechtsverbindliches Angebot. 

 

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